Schneeräumung und Gehwegsicherung bei Glatteis

In der Gemeindeverwaltung vermehren sich die Beschwerden dahingehend, dass viele LiegenschaftseigentümerInnen ihren gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Schneeräumung und Gehwegsicherung bei Glatteis leider nicht nachkommen. Aus aktuellem Anlass erlauben wir uns auf die gesetzlichen Bestimmungen der StVO hinzuweisen:
 
§ 93. Pflichten der Anrainer:
1. (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
2. (1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
 
Wir ersuchen die Bevölkerung im Sinne der eigenen Sicherheit sowie aus Rücksichtnahme auf alle VerkehrsteilnehmerInnen diese Bestimmungen unbedingt einzuhalten. Vielen Dank!✨